Statuten des Vereins

Ponto – Grassroots Think Tank für Europa- und Außenpolitik. Plattform zur Förderung eines konstruktiven und evidenzbasierten Dialogs zwischen Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft

Präambel

Ponto ist die nächste Generation der österreichischen Europa- und Außenpolitik. Der Think Tank vereint kritisches und optimistisches Denken und setzt sich für ein weltoffenes Österreich und Europa ein.

Ponto sucht aktiv die Debatte und übersetzt dabei wissenschaftliche Erkenntnisse für die breite Öffentlichkeit, womit der Think Tank eine Brückenfunktion zwischen der Zivilgesellschaft und politischen Entscheidungsträger*innen ausübt. Dadurch überwindet Ponto die Kluft zwischen Wissenschaft, Bevölkerung und Politik.

Ponto bringt Ideen, Analysen und Lösungsansätze der jungen Generation, die auf evidenzbasierte, partizipative und kreative Weise erarbeitet werden, in den politischen Diskurs ein. Diese werden mittels innovativer und dynamischer Formate an ein breites Publikum vermittelt. So sollen echte Alternativen für eine konstruktive Europa- und Außenpolitik gefördert werden.

Ponto ist unabhängig und überparteilich. Dies bedeutet, dass Ponto finanzielle sowie inhaltliche Eigenständigkeit anstrebt und eine längerfristige Perspektive einnimmt, die sich nicht rein an der Tagespolitik, parteipolitischer Agenden oder finanzieller Anreize orientiert, sondern die auf einer gesamtheitlichen, wissenschaftlich abgestützten Vorgehensweise basiert.

Ponto bedeutet daher, Europa- und Außenpolitik neu zu denken!

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen “Ponto – Grassroots Think Tank für Europa- und Außenpolitik. Plattform zur Förderung eines konstruktiven und evidenzbasierten Dialogs zwischen Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft”.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:

  • Förderung eines überparteilichen konstruktiven europa- und außenpolitischen Diskurses
  • Ermöglichung eines offenen Zugangs für alle interessierten Personen insbesondere junge Menschen zur politischen Debatte sowie zur Aus- und Weiterbildung in europa- und außenpolitischen Themen
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung, eines demokratischen Staatswesens und der Völkerverständigung
  • Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

(1) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind folgende ideelle Mittel vorgesehen:

  • Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
  • Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen
  • Nutzung von sozialen Medien, um jene Vorträge, Versammlungen, Veranstaltungen, Exkursionen und Diskussionsabende als auch Publikationen an ein weitreichendes Publikum zu vermitteln
  • Herausgabe und Zusendung von Informationsschriften und Mitteilungen
  • Mitgliedertreffen und regelmäßiger Kontakt der Mitglieder untereinander
  • Durchführung von Veranstaltungen zur politischen Bildung
  • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
  • Veranstaltung von Workshops und Seminaren
  • Durchführung von Forschungsprojekten oder Studien
  • Teilnahme an öffentlichen politischen Debatten
  • Kooperation mit anderen (europa- und außen-)politischen Verbänden und Vereinen in Österreich und auf internationaler Ebene
  • Erarbeitung von evidenzbasierten und konstruktiven politischen Handlungsempfehlungen
  • Gemeinsame Feste und Feiern, Versammlungen, Tagungen, Fortbildungskurse, gesellige Zusammenkünfte und sonstige gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen.

Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilf*innen und entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilfe tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel, die nur im Sinne des in den Statuten angeführten Zwecks verwendet werden dürfen, werden aufgebracht durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden und Schenkungen
  • Einnahmen aus Fundraising
  • Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen oder gemeinnützige Organisationen und Stiftungen
  • Sponsoring
  • Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • Erträge des Vereinsvermögens
  • Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen
  • Einnahmen aus Mittelweitergabe
  • Sonstige Zuwendungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich am Vereinsleben in jeglicher Art beteiligen. Ehrenmitglieder sind solche, die sich in besonderer Art und Weise um den Verein verdient gemacht haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.

(2) Ordentliche Mitglieder müssen eine Beitrittserklärung abgeben und verpflichten sich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch dieses. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird der Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer*innen des Vereins.

(5) Für die Vereinsmitgliedschaft gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und kein passives sowie aktives Wahlrecht. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 5 Abs. 3).

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfirst beträgt einen Monat zum Quartalsende.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung sowie zusätzliche Gebühren, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als der nach der Beitragsordnung vorgesehen Zahlungsweise, regelt die von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung.

(6) Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die

(1) Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),

(2) der Vorstand (siehe § 11 bis § 13),

(3) die Rechnungsprüfer*innen (siehe § 14) und

(4) das Schiedsgericht (siehe § 15).

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 72 Stunden vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Anträge auf Änderung der Statuten die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Statuten sind ausgeschlossen.

(5) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. 

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Vorstand damit beauftragte Person.

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung,

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag,

(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Vorstandes oder Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein.
Die Wahl findet mind. einmal jährlich statt; falls bei Austritt eines Vorstandsmitgliedes die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten werden (siehe § 11 Abs. 1), wird eine Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten einberufen,

(4) Entlastung des Vorstandes,

(5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder, der Vorstand unterbreitet ihr dazu mindestens einen Vorschlag. Der Mitgliederbeitrag ist durch die Mitglieder jährlich zu entrichten (Quartalsabrechnung möglich),

(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,

(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer*s Kuratorin*s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die*der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand kann von jedem Mitglied des Vorstandes einberufen werden.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Präsident*innen. Sind jene uneins geht das Geschäft an die Mitgliederversammlung.

(7) Den Vorsitz führen die Präsident*innen. Sollten beide Präsident*innen abwesend sein, führen den Vorsitz die Stellvertreter*innen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).

(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstand bzw. des neuen Mitglieds des Vorstandes in Kraft.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,

(2) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,

(3) Verwaltung des Vereinsvermögens,

(4) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

(5) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines,

(7) Der Vorstand ist berechtigt aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diese der Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu beauftragen; er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen,

(8) Über Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches von den Präsident*innen und Schriftführer*in genehmigt wird,

(9) An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer*innen in beratender Funktion beiwohnen,

(10) Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

§ 13 Vertretung des Vereins nach außen

(1) Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).

(2) Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstandes und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Vorstandes. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Vorstandes ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können von den in § 13 Abs. 1 genannten Personen erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 

§ 14 Die Rechnungsprüfung

(1) Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

(2) Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Vorstands sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

§ 15 Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen einer Woche ein unbefangenes Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter*innen wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur*m Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sollten für die Schiedsrichter*innen und für die*den Vorsitzende*n des Schiedsgerichtes keine geeigneten Vereinsmitglieder zur Verfügung stehen, können auch Nichtmitglieder für diese Funktionen namhaft gemacht und gewählt werden.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

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